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   BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99   

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BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99 (https://dejure.org/2000,8989)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.2000 - 1Z BR 195/99 (https://dejure.org/2000,8989)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 2000 - 1Z BR 195/99 (https://dejure.org/2000,8989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit in Familiensachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1605 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BayObLG, 29.02.2000 - 1Z BR 14/00

    Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich also im Sinne der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/ Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb.

    Die Vorschriften der § 621e Abs. 4 , § 529 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sind ihrem Regelungsgehalt nach nur anwendbar, wenn ein Familiengericht entschieden hat; sie können auf Entscheidungen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren auch nicht entsprechend angewandt werden (Senat Beschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Pfälz. OLG Zweibrücken aaO und Report 19.99, 398 f.; KG aaO; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 5a und 22k).

    Da dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie auch dem formell zuständigen Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Pfälz. OLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).

  • BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93

    Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich also im Sinne der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/ Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb.

    Da dem formell zuständigen Beschwerdegericht - wie auch dem formell zuständigen Gericht der weiteren Beschwerde - die Entscheidungskompetenz in der Sache fehlt, ist nur eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz zur erneuten Behandlung und Entscheidung durch die zuständige Abteilung für Familiensachen möglich (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Pfälz. OLG Zweibrücken Report 1999, 398; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 203/204; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 22k; vgl. auch Zöller/Gummer § 119 GVG Rn. 8; Bergerfurth FamRZ 1994, 372 ; Jauernig FamRZ 1989, 1/2).

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Als Nebenentscheidungen unterliegen sie lediglich der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG , da § 621e Abs. 1 und 3 ZPO eine Sonderregelung nur für die Anfechtung von Endentscheidungen trifft (§ 64 Abs. 3 FGG , § 621a Abs. 1 ZPO ; BGH NJW 1983, 2775/2778; FamRZ 1981, 25/26; 1992, 538).

    Der rechtliche Zusammenhang, in dem die Anordnungen unter Nr. 1, 2 und 3 stehen, erfordert ihre Aufhebung insgesamt (vgl. BGH NJW 1983, 2775/2778).

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZB 565/80

    Festsetzung eines Zwangsgeldes - Durchsetzung einer Auskunftsanordnung -

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Als Nebenentscheidungen unterliegen sie lediglich der unbefristeten Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG , da § 621e Abs. 1 und 3 ZPO eine Sonderregelung nur für die Anfechtung von Endentscheidungen trifft (§ 64 Abs. 3 FGG , § 621a Abs. 1 ZPO ; BGH NJW 1983, 2775/2778; FamRZ 1981, 25/26; 1992, 538).

    Das Verfahren zur Festsetzung eines Zwangsgelds ist gegenüber dem Verfahren der Umgangsregelung - und ebenso gegenüber der Androhung eines Zwangsgeldes - eine neue, selbständige Verrichtung, für die die Zuständigkeit neu zu prüfen und zu entscheiden ist (BGH NJW 1973, 2288; NJW-RR 1986, 1007; FamRZ 1981, 25; 1990, 35/36; BayObLG FamRZ 1984, 197/198; OLG Hamm FamRZ 1975, 641).

  • BayObLG, 02.08.1977 - BReg. 1 Z 67/77

    Aufhebung einer Regelung des persönlichen Verkehrs des nichtsorgeberechtigten

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Familiensache i.S. von § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG , § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist aber nicht nur das Verfahren, durch das der Umgang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind geregelt wird, sondern auch ein Verfahren, in dem Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollen (BGH NJW 1, 978, 1112; BayObLGZ 1977, 219 ff.; KG Rpfleger 1979, 307; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 725).

    Zuständig ist vielmehr bei einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit das Gericht, das zur Zeit der Durchsetzung der Anordnung für deren Erlaß im ersten Rechtszug zuständig wäre (BayObLGZ 1977, 219 f.).

  • OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 9 Wx 32/99

    Rechtsmittelgericht für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich also im Sinne der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG Rn. 5; Keidel/ Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb.

    Grundsätzlich kann der Beschluß des Amtsgerichts nur im Umfang seiner Anfechtung aufgehoben werden; denn die Verletzung der familiengerichtlichen Zuständigkeit führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung (Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 26b).

  • BGH, 27.09.1978 - IV ZB 83/78

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Danach kommt als Gericht der weiteren Beschwerde nur der Bundesgerichtshof in Betracht; zudem beschränkt sich die weitere Beschwerde auf Verfahren, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrundeliegt (BGHZ 72, 169/170 ff.; FamRZ 1979, 224 f.).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ZB 72/78

    Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall des nicht fristgemäßen Einreichens

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Danach kommt als Gericht der weiteren Beschwerde nur der Bundesgerichtshof in Betracht; zudem beschränkt sich die weitere Beschwerde auf Verfahren, denen eine erstinstanzliche Endentscheidung zugrundeliegt (BGHZ 72, 169/170 ff.; FamRZ 1979, 224 f.).
  • OLG Hamburg, 05.02.1996 - 15 WF 170/95
    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Dies ist deswegen sinnvoll, weil es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Trennung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsgericht gibt (BayObLG aaO S. 220) und bei der Durchsetzung einer Umgangsregelung im Wege der Vollstreckung stets zu überprüfen ist, ob die Regelung noch gerechtfertigt ist oder wegen veränderter Umstände mit dem Wohl des Kindes nicht mehr vereinbar und deswegen nach § 18 FGG - auch von Amts wegen - zu ändern ist (BayObLG aaO; OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093 ; 1994, 1128; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 203/204; OLG DüsseldorfFamRZ 1993, 1349/1350).
  • OLG Hamburg, 23.03.1994 - 12 UF 19/94

    Herausgabe eines Kindes; Vollziehung einer Entscheidung; Familiengericht;

    Auszug aus BayObLG, 10.07.2000 - 1Z BR 195/99
    Dies ist deswegen sinnvoll, weil es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Trennung zwischen erkennendem Gericht und Vollstreckungsgericht gibt (BayObLG aaO S. 220) und bei der Durchsetzung einer Umgangsregelung im Wege der Vollstreckung stets zu überprüfen ist, ob die Regelung noch gerechtfertigt ist oder wegen veränderter Umstände mit dem Wohl des Kindes nicht mehr vereinbar und deswegen nach § 18 FGG - auch von Amts wegen - zu ändern ist (BayObLG aaO; OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093 ; 1994, 1128; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 203/204; OLG DüsseldorfFamRZ 1993, 1349/1350).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 89/90

    Rechtsmittel gegen Entscheidung der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts

  • OLG Hamburg, 06.12.1995 - 12 WF 142/95
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ARZ 19/86

    Örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts; Durchsetzung einer

  • KG, 20.08.1996 - 1 W 1934/96
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ARZ 26/89

    Zuständigkeit des Gerichts für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im FGG

  • OLG Düsseldorf, 11.10.1985 - 3 Wx 329/85

    Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Zuständigkeitsabgrenzung; Familiensache;

  • BGH, 03.10.1973 - IV ZB 12/73

    Verhängung von Ordnungsstrafe wegen Verstoßes gegen familienrechtliche

  • KG, 12.04.1990 - 1 W 5587/89

    Zuständigkeit; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Scheidung; getrennt leben;

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1980 - 16 UF 55/80

    Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der zwangsweisen Durchsetzung des

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    Für diese Bestimmung war aber anerkannt, dass unter Familiensachen in ihrem Sinne nicht nur Verfahren zu verstehen waren, durch die der Umgang mit dem Kind geregelt wurde, sondern auch Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 33 FGG zur Durchsetzung einer Entscheidung über das Umgangsrecht getroffen werden sollten (BGH Beschluss vom 15. Februar 1978 - IV ZB 72/77 - NJW 1978, 1112; BayObLG Beschluss vom 10. Juli 2000 - 1Z BR 195/99 - juris Rn. 11).
  • BayObLG, 21.07.2000 - 1Z BR 102/00

    Zuständigkeit des Familiengerichts für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

    Sie ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn über die Beschwerde - fälschlich 7 das Landgericht entschieden hat (Senatsbeschluß vom 10.7.2000 1Z BR 195/99; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 1997, 22/23; KG OLGZ 1990, 266/270).

    Die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren bestimmen sich im Sinn der formellen Anknüpfung danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (vgl. BGH NJW 1991, 231/232; NJW-RR 1993, 1282 ; Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 - Rpfleger 2000, 268 und vom 10.7.2000 1Z BR 195/99; Brandenburgisches OLG FGPrax 2000, 103 ; Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 119 GVG , Rn. 5; Keidel/Kuntze FGG 14. Aufl. Vorb. § 64 Rn. 5a, 22k).

    Der Umstand, daß der Beteiligte zu 1 dies nicht gerügt hat, steht nicht entgegen; denn auch die Vorschriften der § 621e Abs. 4 , § 529 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG sind ihrem Regelungsgehalt nach nur anwendbar, wenn als Beschwerdegericht das Oberlandesgericht entschieden hat; sie können auf Entscheidungen im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren und Instanzenzug auch nicht entsprechend angewandt werden (Senatsbeschluß vom 29.2.2000 1Z BR 14/00 = Rpfleger 2000, 268 und vom 10.7.2000, 1Z BR 195/99; Pfälz. OLG Zweibrückeii aaO und Report 1999, 398 f.; KG aaO; Keidel/Kuntze Vorb. § 64 Rn. 5a, 22k).

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